Befüllungskriterien Holz der Sorte A1 (AVV 15 01 03 / AVV 17 02 01)
Die Abfallart "Holz der Sorte A1" umfasst Holzabfälle unterschiedlichster Herkunft. Wichtig ist, dass das übergebene Holz ohne irgendeine Oberflächenbehandlung und frei von gefährlichen Stoffen ist - also in die Altholzkategorie A1 fällt.
Das darf hinein:
- Euro- und Einwegpaletten aus Vollholz, unbehandelt und ohne Pressspan
- Möbel aus naturbelassenem Vollholz und ohne Pressspan
- Verschläge
- naturbelassenes Vollholz
- Industriehölzer aus Vollholz „unbehandelt“
Das darf nicht hinein:
- Möbel, die mit Beschichtungen versehen sind
- Furnierte sowie Bau-Spanplatten
- Bahnschwellen und Leitungsmasten
- Rebpfähle
- Fenster und Außentüren
- andere lasierte oder lackierte Hölzer
- Hölzer, die mit Holzschutzmittel o.Ä. behandelt wurden (z.B. Holzgartenmöbel)
- Brandholz
- Konstruktionshölzer
Befüllungskriterien Holz der Sorte A2-A3 (AVV 15 01 03 / AVV 17 02 01)
Die Abfallart "Holz der Sorte A2-A3" umfasst Holzabfälle unterschiedlichster Herkunft. Wichtig ist, dass das übergebene Holz unbehandelt und frei von gefährlichen Stoffen ist - also in die Altholzkategorie A2-A3 fällt. Dieses Holz wurde bei seiner Verwendung nicht bzw. nur unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt.
Das darf hinein:
- Euro- und Einwegpaletten
- Obststeigen und Kisten
- Verschläge
- Bretter, Dielen und Balken aus Vollholz „unbehandelt“
- Industriehölzer aus Vollholz „unbehandelt“
- Massivholzmöbel und Baustellensortimente aus Massivholz „unbehandelt“
- Möbel, die mit Beschichtungen versehen sind
- Furnierte sowie Bau-Spanplatten
Das darf nicht hinein:
- Bahnschwellen und Leitungsmasten
- Rebpfähle
- Fenster und Außentüren
- andere lasierte oder lackierte Hölzer
- Hölzer, die mit Holzschutzmittel o.Ä. behandelt wurden (z.B. Holzgartenmöbel)
- Brandholz
- Konstruktionshölzer